Auch Yoga kann Bildungsurlaub für jede/n sein!

Bildungsurlaubs-/Bildungsfreistellungs-Veranstaltungen mit gesundheitlichen Schwerpunkten werden in der Regel von Arbeitgebern und Öffentlichkeit sehr misstrauisch beäugt: Geht es da nicht eher um Privatinteressen? Viele der Ländergesetze heben sogar ausdrücklich darauf ab, individuellen Nutzen einer Teilnahme  zu vermeiden. Nur für Menschen, die selbst im Gesundheitsbereich arbeiten, waren solche Seminare weithin akzeptiert – als berufliche Fortbildung nämlich.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg vom 11. April 2019 einen neuen Akzent gesetzt (Aktenzeichen: 10 Sa 2076/18). In einer Entscheidung, die zu einem Yogakurs erging („erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“) , hielt das Gericht fest: Das Ziel der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzeslage weit zu verstehen. Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung zu erlernen, rechtfertige die Annahme als berufliche Weiterbildung.

„Zur beruflichen Qualifikation im Sinne von § 1 Abs. 4 BiUrlG zähle – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht lediglich die berufsfachliche Qualifikation, also die Fachkompetenz im engeren Sinne, sondern auch die persönliche und soziale Kompetenz, die gemeinsam erst im Zusammenspiel die sachgerechte und fortlaufende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen würden.“

(Nebenbei wird auch die Selbstverständlichkeit klargestellt, dass Bildungsurlaub nicht zugleich beiden in den Gesetzen stets genannten Zielen, der politischen und beruflichen Bildung, dienen muss.)

Der gesamte Urteilstext steht hier.

Dazu auch ein Bericht der Website LTO .

 

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